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Bürgerversammlung

Die Bürgerversammlung ist das oberste Organ der Stadt Rorschach. Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind im kantonalen Gemeindegesetz und in der Gemeindeordnung der Stadt Rorschach geregelt.

Die ordentliche Bürgerversammlung findet jeweils vor dem 15. April statt und hat über die abgeschlossene Jahresrechnung und den Voranschlag für das laufende Jahr zu befinden. Zudem entscheidet sie über Einsprachen gegen Einbürgerungsentscheide des Einbürgerungsrats.

Zeitpunkt
Die Bürgerversammlung beschliesst gemäss Gemeindeordnung bis zum 15. April über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss. In Rorschach findet die Bürgerversammlung im Stadthofsaal statt.

Ankündigung
Die Bürgerversammlung ist spätestens am 12. Tag vor der Durchführung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände in den amtlichen Publikationsorganen (Publikationsplattform des Kantons St. Gallen und der St. Galler Gemeinden, öffentlicher Anschlag beim Rathaus und Webseite der Stadt Rorschach) bekannt zu geben.

Ausnahme
In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 5 Tage verkürzt werden.

Unterlagen
Mit dem Tag der Bekanntmachung sind bis zur Bürgerversammlung öffentlich aufzulegen:

  • Gutachten und Anträge des Rates
  • Jahresrechnung, Amtsbericht
  • Voranschlag
  • Anträge der Geschäftsprüfungskommission samt Minderheitsanträgen

Bürgerschaft oder Stadtrat können beschliessen, dass die Unterlagen vollständig oder auszugsweise jedem Stimmbürger oder jeder Haushaltung zugestellt werden. Werden sie den Haushaltungen zugestellt, so kann jeder Stimmbürger die Unterlagen verlangen.

Stimmausweis
Der Stimmausweis ist den Stimmberechtigten spätestens 8 Tage vor der Bürgerversammlung zuzustellen. Er dient als Ausweis für den Eintritt in den Versammlungsraum.

Zutritt nicht Stimmberechtigter
Nicht Stimmberechtigte (z.B. Journalisten, ausländische Staatsangehörige, Jugendliche, nicht in Rorschach wohnhafte Personen) werden als Zuhörer zugelassen, wenn ihnen ein getrennter Platz zugewiesen werden kann. Sie dürfen Verhandlungen und Abstimmungen nicht stören und sich daran nicht beteiligen.

Versammlungsleitung
Der Stadtpräsident leitet die Versammlung.

Verwendung technischer Hilfsmittel
Die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Protokollierung ist gemäss Gemeindeordnung zulässig. Die Verhandlung wird zur Protokollierung aufgezeichnet.

Stimmenzähler
Die Gemeindeordnung ermächtigt den Stadtrat Stimmenzähler aufzubieten, die für die Urnenabstimmung gewählt sind. In der Regel bietet die Stadtkanzlei 4 Stimmenzähler/innen für die Bürgerversammlung auf.

Tagesordnung
Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürgerversammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nicht behandelt werden.

Diskussionsordnung
Anträge des Rates und der Geschäftsprüfungskommission werden verlesen und wenn nötig erläutert. Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand wie folgt äussern und beantragen:

  • Nichteintreten
  • Zurückweisung
  • Verschiebung
  • Änderung
  • Verwerfung

Ordnungsanträge
Dabei handelt es sich um Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge

  • auf Schluss der Rednerliste
  • auf Schluss der Diskussion oder
  • auf Rückkommen.

Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.

Abstimmungen
Die Bürgerschaft stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten bzw. Rückweisung oder Verschiebung ab. Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Stadtrat zurück. Bei Rückweisung hat der Stadtrat das Geschäft neu zu begutachten, bei Verschiebung nur, soweit zusätzliche Gesichtspunkte zu prüfen sind.

Offene Abstimmung
Abstimmungen finden durch Handerheben oder Aufstehen statt. Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Versamm­lungsleiter (Stadtpräsident) gestimmt hat.

Allgemeine Umfrage
Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte wird die allgemeine Umfrage eröffnet. Dabei können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Stadt gestellt werden.

Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt, so können sie beraten, an den Stadtrat zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs gewiesen oder verworfen werden.

Rechtswidrige Anträge
Über rechtswidrige Anträge (z. B. Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Bürgerversammlung fallen, Verschiebung eines Antrags ohne zeitliche Beschränkung, nicht traktandierte Geschäfte) darf nicht abgestimmt werden. Wird Rechtswidrigkeit behauptet, so ist Gelegenheit zur Diskussion gegeben. Der Entscheid steht dem Versammlungsleiter zu.

Protokollierung
Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung. Das Protokoll wird 14 Tage nach der Bürgerversammlung während 14 Tagen bei der Stadtkanzlei öffentlich aufgelegt.
Innert der Auflagefrist kann jeder Stimmberechtigte und jeder Betroffene beim zuständigen Departement Beschwerde gegen das Protokoll erheben. Sie hat einen Antrag auf Berichtigung zu enthalten.

Abstimmungsbeschwerde
Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Verfahrensfehler ist innert 14 Tagen seit der Abstimmung beim zuständigen Departement (Departement des Innern) zu erheben.

Ort

Stadthof
Kirchstrasse 9
9400 Rorschach

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Datum Sitzung