Abgasmessungen von Feuerungen - Neue Bestimmungen
Für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen traten am 1. Januar 2019 einige Neuerungen im Bereich der Abgasmessungen in Kraft. Das sind die wichtigsten Anpassungen:
Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW
- Periodische Abgasmessungen von Gasfeuerungen nur noch alle 4 Jahre gemäss Luftreinhalteverordnung
- Verschärfte Grenzwerte bei den Abgasverlusten von neuen Öl- und Gasfeuerungen
- Abgase von Ölfeuerungen werden wie bis anhin alle 2 Jahre gemessen
Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerwärmeleistung
- Zulassungsbestimmungen für sämtliche Neuanlagen
- Pflicht für Wärmespeicher für Holzheizkessel
- Abgasmesspflicht für Holzheizkessel alle 4 Jahre
Die Änderungen betreffend der Zulassung von neuen Holzfeuerungsanlagen werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens umgesetzt. Der Nachweis der Feuerwärmeleistung FWL erfolgt gemäss Typenprüfung. Falls auf dem Typenschild der Anlage nur die Nennwärmeleistung (NWL) angegeben ist, gilt für das Maximum der FWL = NWL x 1.15.
Besitzer von Holzfeuerungen finden weitere Informationen auf www.fairfeuern.ch.
Broschüren können bei info.afu@sg.ch bestellt werden.
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