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Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

Mit diesem Gesuch kann der Gesuchsteller die Nichtbekanntgabe einer bestimmten Betreibung verlangen. Deshalb ist die Angabe der Betreibungsnummer unerlässlich.

Der Gesuchsteller erklärt hiermit, dass er die genannte Betreibung für nicht gerechtfertigt hält und gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat. Er erklärt weiter, dass ihm kein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung) und auch keine Anerkennungsklage in Bezug auf die oben aufgeführte Betreibung bekannt sind.
Dieses Begehren darf frühestens 3 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Vorzeitig eingereichte Gesuche können kostenpflichtig abgewiesen werden.

Gemäss Art. 12b der Gebührenverordnung zum SchKG beträgt die Pauschalgebühr für dieses Gesuch Fr. 40.--. Sie umfasst auch allfällige Auslagen des Amtes und ist unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs geschuldet.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise auf dem Gesuchsformular (siehe unten unter Online-Dienste).

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