Hausverbot / Amtliche Anzeige
Die Stadtkanzlei ist zuständig bei Gesuchen um amtliche Anzeigen (Wohnungs-, Wirtshaus- und Ladenverbote etc.) gemäss den Bestimmungen des EGzZGB Art. 35bis.
Wirkungen der amtliche Anzeige
Die amtliche Anzeige in einer privatrechtlichen Angelegenheit nach Art. 35bis EGzZGB (sGS 911.1) ist eine behördliche Mitteilung einer privatrechtlichen Erklärungen und stellt eine reine Tathandlung dar. Sie gibt einzig dem Gesuchsteller einen sicheren Beweis dafür, dass er den Empfängern gegenüber die entsprechende Erklärung abgegeben hat. Der Stadtkanzlei kommt keine Überprüfungskompetenz zu.
Der Empfänger kann der Stadtkanzlei eine Gegenerklärung übergeben, die diese dem Gesuchsteller zustellt.
Weiteres Vorgehen bei Nichteinhaltung
Missachtet der Empfänger das Wohnungs-, Wirtshaus- oder Ladenverbot, so muss der Gesuchsteller Strafanzeige stellen. In diesem Verfahren wird der Richter vorgängig prüfen, ob der Gesuchsteller berechtigt war, das Verbot auszusprechen.
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Gesuchsformular amtliche Anzeige (PDF, 643.34 kB) | Download | 0 | Gesuchsformular amtliche Anzeige |
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtkanzlei | 071 844 21 17 | stadtkanzlei@rorschach.ch |