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Lotto- und Tombolabewilligung

Die Regierung hat das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (sGS 455.1; abgekürzt EG BGS) und die zugehörige Vollzugsverordnung auf den 1. November 2020 in Vollzug gesetzt. Dadurch wird auch die entsprechende Bundesgesetzgebung vollständig anwendbar. Das Bundesgesetz über Geldspiele (SR 935.51; abgekürzt BGS) und die (eidgenössische) Verordnung über Geldspiele sind zwar schon seit dem 1. Januar 2019 in Kraft, ihr Vollzug war aber aufgrund des Übergangsrechts teilweise aufgeschoben.
Im Geldspielbereich gelten somit ab dem 1. November 2020 folgende Zuständigkeiten:

  • Tombola- und Lottoveranstaltungen, die von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden, benötigen in der Regel keine Bewilligung, wenn die Plansumme CHF 50'000 nicht übersteigt (vgl. zu den Ausnahmen Art. 8 EG BGS);
  • Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über CHF 50'000 unterstehen vollständig den Bestimmungen für übrige Kleinlotterien (vgl. Art. 20 if. EG BGS) und sind immer bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligung ist der Kanton.

Das Volkswirtschaftsdepartement verzichtet vorläufig darauf, eine Weisung zum Vollzug der Geldspielgesetzgebung zu erlassen. Ab dem 5. Oktober 2020 finden Sie unter www.geldspiele.sg.ch ausführliche Informationen zu allen Kleinspielen, d. h. zu den Geldspielen, für die der Kanton oder die Gemeinden zuständig sind. Neben Merkblättern zu den einzelnen Geldspielen sind dort auch alle notwendigen Gesuchsformulare aufgeschaltet.

 

 

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