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Patent für den Verkauf gebrannter Wasser

Der Verkauf von gebranntem Wasser (gemäss Alkoholgesetz) untersteht der Bewilligung durch die Stadtkanzlei.

Das Patent wird erteilt, wenn der Gesuchsteller

  • handlungsfähig ist;
  • charakterlich geeignet ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
  • zur Nutzung des Betriebs berechtigt ist.

Wenn ein Verkaufsladen neben alkoholischen Getränken mehr wie fünf Sitzplätze zum Genuss vor Ort und Stelle anbietet, ist ein Gastwirtschaftspatent notwendig und der Gesuchsteller hat die damit verbundenen höheren Anforderungen zu erfüllen.

Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular mit den Beilagen der Stadtkanzlei ein.
Nach Eingang der Unterlagen prüft sie die Stadtkanzlei und stellt das entsprechende Patent aus.

Zugehörige Objekte

Name
Gesuchsformular Patent Kleinhandel mit gebrannten Wassern (PDF, 115.04 kB) Download 0 Gesuchsformular Patent Kleinhandel mit gebrannten Wassern