Beseitigung des Rechtsvorschlages mittels Zivilklage
Handelt es sich um eine durch Rechtsvorschlag bestrittene Forderung, für welche das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 und 82 SchKG) nicht gegeben ist, so muss der Gläubiger diese im Zivilklageverfahren anerkennen lassen. In dieser Forderungsklage wird entschieden über den Bestand, die Höhe und Fälligkeit der betriebenen Forderung und die Aufhebung des Rechtsvorschlages.
Die Aufhebung des Rechtsvorschlages wird definitiv, sobald das Urteil oder der Vergleich in Rechtskraft erwachsen ist.
Zugehörige Objekte
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Zivilklage Gesuch an das Vermittleramt (PDF, 275.27 kB) | Download | 0 | Zivilklage Gesuch an das Vermittleramt |
Zivilklage Gesuch an die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse (PDF, 444.5 kB) | Download | 1 | Zivilklage Gesuch an die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse |
Zivilklag Gesuch an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse (PDF, 258.3 kB) | Download | 2 | Zivilklag Gesuch an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse |
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