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Gesuch um Bewilligung einer Fasnachtsdekoration

Dekorationsauflagen

1.    Räumlichkeiten

  • Pornografische Aufschriften, Zeichnungen und Bilder nach Art. n197 des Strafgesetzbuchs sind untersagt.
  • Elektrische Installationen dürfen nur durch konzessionierte Elektrofirmen erstellt, geändert oder erweitert werden. Bei Unfällen und Sachschäden, die durch vorschriftswidrige Instal­lationen entstehen können, haftet der Besitzer der Anlage.
  • Für die Gewährleistung des Personen- und Gebäudeschutzes sind die Vorgaben der Bau­polizei bzw. des Feuerschutzes verbindlich.

 

2.    Pflichten des Patentinhabers/der Patentinhaberin

Die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes finden selbstverständlich auch während der Dekorationszeit Anwendung.

 

3.    Preisbekanntgabe

In Anwendung der Verordnung über die Bekanntgabe von Detailpreisen sind auch die über die Fasnachtszeit abgeänderten Preise bekannt zu geben. Die geltenden Preislisten (Geträn­kekarten) haben am Tag der Dekorationseröffnung aufzuliegen. Wenigstens drei nicht alko­holische Getränke müssen billiger angeboten werden, als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.

 

4.    Servicepersonal

Für ausländisches Personal ist vor der Dekorationseröffnung die fremdenpolizeiliche Arbeits­bewilligung einzuholen.

 

5.     Filmvorführbewilligung

Wer Filme öffentlich vorführt, bedarf einer Vorführbewilligung (www.filmdistribution.ch, www.suisa.ch und www.bak.admin.ch).

 

6.     Allgemeine Polizeistunde / Schliessungszeit

  • Schmutziger Donnerstag           Freinacht / aufgehoben
  • Fasnachtsfreitag                        Freinacht / aufgehoben
  • Fasnachtssamstag                     Freinacht / aufgehoben
  • Fasnachtssonntag                      Freinacht / aufgehoben
  • Fasnachtsmontag                      Freinacht / aufgehoben
  • Fasnachtsdienstag                     24.00 Uhr

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