Gesuch um Bewilligung einer Fasnachtsdekoration
Dekorationsauflagen
1. Räumlichkeiten
- Pornografische Aufschriften, Zeichnungen und Bilder nach Art. n197 des Strafgesetzbuchs sind untersagt.
- Elektrische Installationen dürfen nur durch konzessionierte Elektrofirmen erstellt, geändert oder erweitert werden. Bei Unfällen und Sachschäden, die durch vorschriftswidrige Installationen entstehen können, haftet der Besitzer der Anlage.
- Für die Gewährleistung des Personen- und Gebäudeschutzes sind die Vorgaben der Baupolizei bzw. des Feuerschutzes verbindlich.
2. Pflichten des Patentinhabers/der Patentinhaberin
Die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes finden selbstverständlich auch während der Dekorationszeit Anwendung.
3. Preisbekanntgabe
In Anwendung der Verordnung über die Bekanntgabe von Detailpreisen sind auch die über die Fasnachtszeit abgeänderten Preise bekannt zu geben. Die geltenden Preislisten (Getränkekarten) haben am Tag der Dekorationseröffnung aufzuliegen. Wenigstens drei nicht alkoholische Getränke müssen billiger angeboten werden, als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.
4. Servicepersonal
Für ausländisches Personal ist vor der Dekorationseröffnung die fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung einzuholen.
5. Filmvorführbewilligung
Wer Filme öffentlich vorführt, bedarf einer Vorführbewilligung (www.filmdistribution.ch, www.suisa.ch und www.bak.admin.ch).
6. Allgemeine Polizeistunde / Schliessungszeit
- Schmutziger Donnerstag Freinacht / aufgehoben
- Fasnachtsfreitag Freinacht / aufgehoben
- Fasnachtssamstag Freinacht / aufgehoben
- Fasnachtssonntag Freinacht / aufgehoben
- Fasnachtsmontag Freinacht / aufgehoben
- Fasnachtsdienstag 24.00 Uhr
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtkanzlei | 071 844 21 17 | stadtkanzlei@rorschach.ch |